Obwohl es mittlerweile gesetzlich geregelt wurde, dass Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf ebenfalls an Regelschulen zur Schule gehen dürfen, haben es trotzdem noch einige Kinder und Eltern nicht leicht nach der Kindertagesstätte einen Platz für ihr Kind an einer Regelschule zu bekommen. Felix Winkler, Anwalt für betroffene Eltern, spricht im Folgenden über ein schwieriges Gesetz der Behindertenrechtskonvention, wobei es sich um ein Schulrecht zur gemeinsamen Unterrichtung von Kindern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf handelt (vgl. https://www.sueddeutsche.de/bildung/inklusion-schule-eltern-interview-1.4024893).
Ronja Frank (Von Studierenden für Studierende)
An vielen Schulen in Nordrhein-Westfalen gibt es bereits einen Unterricht, an dem Schüler:innen mit und ohne sonderpädagogischem Förderbereich unterrichtet werden (vgl. https://www.it.nrw/inklusionsquote-im-schuljahr-202122-allgemeinbildenden-schulen-nrw-bei-447-prozent-18103). Allerdings gibt es immer noch Schulen, die keine Schüler:innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf an ihren Schulen aufnehmen möchten. Mittlerweile gibt es für solche Fälle die neue Regelung der Behindertenrechtskonvention. In dieser geht es darum, dass alle Menschen die Möglichkeit haben sollen, uneingeschränkt an allen Aktivitäten des Lebens teilnehmen zu können. Dabei soll nicht direkt das negative Verständnis von Behinderung als Normalität gesehen werden, sondern viel eher ein gemeinsames Leben aller Menschen mit und ohne Behinderungen (vgl. https://www.behindertenrechtskonvention.info/inklusion-3693/).
Der Anwalt Felix Winkler betont, dass der Wille der Eltern des betroffenen Kindes bei der Schulwahl an erster Stelle stehe. Die Schulämter müssen sich nach diesem Wunsch richten, jedoch gäbe es immer noch Schulämter, die sich nicht daran halten. In solchen Fällen werde meist eine Anwältin bzw. ein Anwalt wie Felix Winkler durch die Eltern kontaktiert.
Aber warum entscheiden sich Schulen noch immer gegen die Aufnahme von Schüler:innen mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf? Dies liegt an den allgemeinen Schulgesetzen des entsprechenden Bundeslandes. Somit entscheidet zunächst die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern oder der Schule über den zutreffenden sonderpädagogischen Förderbedarf, Förderschwerpunkte und den Förderort des Kindes. Zuvor wird bereits ein sonderpädagogisches und ein medizinisches Gutachten erstellt. Dies geschieht mit der Beteiligung der Eltern (vgl. http://www.nw3.de/rechtsarchiv/4oerecht/6bildung/schulg.html#nrw).
Abschließend lässt sich sagen, dass Felix Winkler den Eltern empfiehlt, sich bei einem solchen Fall direkt an ihn zu wenden, damit er ihnen helfen kann. Allerdings solle man sich vorher bewusst machen, ob man den rechtlichen Weg wirklich gehen möchte. Dies koste meist viel Nerven, Zeit und Geld. Er empfiehlt ebenfalls, dass Eltern an Schulen keine Schriftstücke direkt unterschreiben sollen und Unterlagen, wie beispielsweise einen Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs zunächst mit nach Hause nehmen und dies mit Freunden oder einer Anwältin bzw. einem Anwalt besprechen sollen.