Wirksamkeit von Integrationshelfer:innen an Grundschulen

„Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ (https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbviii/1.html). Aus diesem ersten Satz des §1 des SGB VIII geht hervor, dass jedes Kind das Recht darauf hat, eine individuelle Förderung zu erhalten, welche in manchen Fällen im schulischen Kontext erst durch den Einsatz einer Integrationshilfe gewährleistet werden kann. In diesem Blogbeitrag wird ein Blick auf die wichtige Arbeit von Integrationshelfer:innen geworfen und die rechtlichen Grundlagen zur Einsetzung dieser betrachtet.

Laura Wernke-Wollbrink (Von Studierenden für Studierende)

Integrationshelfer:innen bieten individuelle Betreuung und Unterstützung für Schüler:innen mit besonderen Bedürfnissen. Sie arbeiten eng mit den Lehrkräften zusammen, um den Unterricht an die unterschiedlichen Bedürfnisse anpassen zu können und die Lernfortschritte des betreuten Kindes zu fördern. Durch ihre Anwesenheit werden Barrieren abgebaut und eine inklusive Umgebung geschaffen, in der das betreute Kind die bestmögliche Bildung erhalten kann. Doch wie bekommt ein Kind ein:e Integrationshelfer:in bewilligt?

Es gibt in jedem Bundesland eine rechtliche Grundlage, welche bestimmt, welche Kinder einen Anspruch auf Integrationshelfer:innen haben und welche nicht. Bei Kindern mit (körperlicher oder geistiger) Behinderung wird individuell geprüft, ob die Kosten für eine Integrationshilfe vom Träger (i. d. R. der jeweilige Kreis, bzw. die kreisfreie Stadt) übernommen werden oder selbst getragen werden müssen. In dem Fall, dass die Kosten selbst getragen werden müssen, werden bei der Berechnung weder das Einkommen des Kindes bzw. der Erziehungsberechtigten noch das jeweilige Vermögen angerechnet. Bei Kindern mit einer seelischen Beeinträchtigung (z.B. ADHS oder ASS) muss nach §35a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 SGB VIII geprüft werden, ob eine Kostenübernahme einer Integrationshilfe gewährt werden kann. Ein solcher Antrag muss beim jeweiligen Jugendamt gestellt werden (vgl. https://www.lwl-schulen.de/de/UN_Konvention_fuer_die_Rechte_von_Menschen_mit_Behinderungen_Inklusion/Integrationshelferinnen_und_Integrationshelfer/).

Nachdem die Kostenübernahme für eine Integrationshilfe eines Kindes geklärt wurde und die Anträge genehmigt wurden, kann der wichtige Einsatz dieser beginnen. Ein:e Integrationshelfer:in steht im engen Austausch mit den Lehrkräften und im besten Fall auch mit den Eltern des jeweiligen Kindes. Sie ist dafür da, der Lehrkraft einen nahezu reibungslosen Unterricht zu ermöglichen. Wenn das betreute Kind einen Anfall o. ä. bekommt, besondere Unterstützung bei der Bearbeitung von Aufgaben benötigt oder den Klassenraum verlassen muss, damit die anderen Kinder konzentriert weiterarbeiten können, greift die Integrationshilfe ein und übernimmt diese Aufgaben. Hierbei ist wichtig zu erwähnen, dass eine Integrationshilfe nur für je ein Kind zuständig ist. Durch ihre Unterstützung bekommt das Kind die individuelle Förderung und Hilfe, die es benötigt und die Lehrkraft muss ihren Unterrichtsablauf nicht bei jeder „Störung“ des gleichen Kindes unterbrechen und kann sich so ebenfalls auf die anderen Kinder konzentrieren. So wird es auch in einem Artikel des deutschen Schulportals der Robert Bosch Stiftung (https://deutsches-schulportal.de/schulkultur/schulbegleitung-wirksame-hilfe-fuer-inklusives-lernen-mit-grenzen/) anhand eines Beispiels dargestellt.

Die Integrationshelfer:innen spielen eine unverzichtbare Rolle bei der Umsetzung einer inklusiven Bildung und bei der Gewährleistung gleicher Bildungschancen für alle Kinder. Es ist entscheidend, dass Schulen und Bildungseinrichtungen die notwendigen Ressourcen, wie u. a. qualifizierte Sonderpädagog:innen, bereitstellen, um Integrationshelfer:innen zu unterstützen und ihre Arbeit zu ermöglichen. Es darf nicht passieren, dass Integrationshelfer:innen die Arbeit der Sonderpädagog:innen aufgrund des Fachkräftemangels übernehmen müssen. Für diese Arbeit sind die Helfer:innen nicht ausgebildet (vgl. https://deutsches-schulportal.de/schulkultur/schulbegleitung-wirksame-hilfe-fuer-inklusives-lernen-mit-grenzen/). Nur durch gemeinsame Anstrengungen können wir sicherstellen, dass alle betroffenen Kinder in Deutschland eine hochwertige und inklusive Bildung erhalten.