Anstieg um 10 %: Jugendamt veröffentlicht Zahlen zur Kindeswohlgefährdung in Deutschland

Anlässlich des 30-jährigen Bestehens der UN-Kinderrechtskonventionen hat das Statistische Bundesamt vor einem Monat, am 19. November 2019 Daten veröffentlicht, die auf das  Wohlergehen von Kindern und Jugendlichen in Deutschland abzielen (vgl. https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2019/11/PD19_N010_225.html).

Das Resultat dieser Daten zeigt, dass Gewalt und Vernachlässigung an Minderjährigen zunehmen und die Jugendämter im Jahr 2018 bei ca. 50.400 Kindern und Jugendlichen eine Kindeswohlgefährdung feststellten. Das waren rund 10% bzw. 4.700 Fälle mehr als im Vorjahr. Außerdem führt das Statistische Bundesamt an, dass diese Zahlen nicht nur den höchsten Anstieg, sondern auch den höchsten Stand an Kindeswohlgefährdung seit der Einführung der Statistik im Jahr 2012 darstellen (vgl. https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2019/09/PD19_337_225.html).

Jeannine Wiebe (Von Studierenden für Studierende)

Die UN-Kinderrechtskonventionen, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen seit dem 20. November 1989 beschlossen wurden und sich der Rechte der Kinder und Jugendlichen annimmt, besteht aus Schutz-, Förder- und Beteiligungsrechten, die Minderjährigen diese gesetzesmäßig zusichern möchte. Unter anderem sind in diesen das Recht auf eine Familie, Fürsorge und ein sicheres Zuhause, ein Recht auf Leistung, soziale Sicherheit und angemessene Lebensbedingungen und Schutz vor Gewalt, Missbrauch und Verwahrlosung enthalten. Diese Rechte gelten als schützenswert und auch wenn ein Großteil der Kinder und Jugendlichen in Familien zusammenwohnt, ist dies nicht für jeden Minderjährigen selbstverständlich  (vgl. https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2019/11/PD19_N010_225.html).

„Im Jahr 2018 haben die Jugendämter in Deutschland im Rahmen ihres Schutzauftrages bei rund 50.400 Kindern und Jugendlichen eine Kindeswohlgefährdung aufgrund von Vernachlässigung, psychischer, körperlicher oder sexueller Gewalt festgestellt – das waren 10% mehr als im Vorjahr“  (https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2019/11/PD19_N010_225.html). Daraus folgte, dass mehr Minderjährige zu ihrem Schutz in Obhut genommen worden sind. Laut der Zahlen des Jugendamtes wurden Kinder in rund 6.200 Fällen aufgrund von Misshandlungen, in 6.000 Fällen wegen Vernachlässigung und in 840 Fällen aufgrund von sexueller Gewalt zu ihrem Schutz in Obhut genommen. In 7.500 Fällen wurde ein vollständiger und in weiteren 8.500 Fällen ein teilweiser Entzug des Sorgerechtes erwirkt (vgl. https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2019/11/PD19_N010_225.html).

Daraus folgend wird deutlich, dass eine Kindeswohlgefährdung gemäß § 1666 Abs. 1 BGB  dann vorliegt, wenn eine Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls eines Kindes oder Jugendlichen unmittelbar droht, eingetreten ist oder dessen Vermögen gefährdet ist (z.B. Vernachlässigung der Unterhaltspflicht) und die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, diese Gefahr abzuwenden. Ist dies der Fall, hat das Familiengericht Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Maßnahmen, die in diesem Rahmen eingeleitet werden könnten, wären nach Absatz 1: öffentliche Hilfen, wie Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. Weitergehend, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen. Eine weitere Maßnahme wäre ein „Verbot, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält“ (https://www.juraforum.de/gesetze/bgb/1666-gerichtliche-massnahmen-bei-gefaehrdung-des-kindeswohls).Weitergehend ein Verbot, Verbindung zu dem Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen herbeizuführen. Im weiteren Verlauf die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge oder die teilweise bzw. vollständige Entziehung der elterlichen Sorge (vgl. https://www.juraforum.de/gesetze/bgb/1666-gerichtliche-massnahmen-bei-gefaehrdung-des-kindeswohls). Somit gehen die gerichtlichen Maßnahmen nicht unmittelbar mit der Entziehung des Sorgerechtes einher, sondern zielen (nach Schwere des Falles) zu allererst auf die Unterstützung der Erziehungsberechtigten (vgl. https://www.juraforum.de/gesetze/bgb/1666-gerichtliche-massnahmen-bei-gefaehrdung-des-kindeswohls).

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