Werk
- § 2 Geschützte Werke
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1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1.Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; 2.Werke der Musik; 3.pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; 4.Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; 5.Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; 6.Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; 7.Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
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- Software zählt zu Literatur
Urheber (Wer wird geschützt?)
- Keine Anmeldung erforderlich
- Urheberrecht gilt ab dem Zeitpunkt geistiger Schöpfung
- Vererbbar aber nicht Übertragbar
- gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
Urheberpersönlichkeitsrechte
Verwertungsrechte
- Vervielfältigungsrecht
- Verbreitungsrecht
- Kopienrecht
Nutzungsrecht
- Lizenzvertrag
- CC sind z.B. Standardvertrag
Schranken im UrhG
- z.B. Zitatfreiheit