Urheberrecht im digitalen Zeitalter und die Open Access Bewegung

Werk

  • § 2 Geschützte Werke
    • 1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1.Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
      
      2.Werke der Musik;
      
      3.pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
      
      4.Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
      
      5.Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
      
      6.Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
      
      7.Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
  • Software zählt zu Literatur

Urheber (Wer wird geschützt?)

  • Keine Anmeldung erforderlich
  • Urheberrecht gilt ab dem Zeitpunkt geistiger Schöpfung
  • Vererbbar aber nicht Übertragbar
  • gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers

Urheberpersönlichkeitsrechte

Verwertungsrechte

  • Vervielfältigungsrecht
  • Verbreitungsrecht
  • Kopienrecht

Nutzungsrecht

  • Lizenzvertrag
    • CC sind z.B. Standardvertrag

Schranken im UrhG

  • z.B. Zitatfreiheit

 

 

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